Ausnahmezustand – Ein Dialog über Epochen- und Disziplingrenzen hinweg

Petra Schultes Jeudi-Vortrag „La normalité de l’exception dans la politique du XVe siècle“ und Vanessa Codaccionis Kommentar werfen die Frage nach der Vergleichbarkeit mittelalterlicher und moderner Kriseninterventionsmechanismen auf.

Verfasst von Matthias Lemke und Louise Zbiranski

Petra Schultes Vortrag „La normalité de l’exception dans la politique du XVe siècle“ ist ein gelungenes Beispiel dafür, wie Mittelalterforschung und Gegenwartsanalyse sich wechselseitig beleuchten können1. Diese doppelte Perspektiverweiterung wird von Schulte ausdrücklich betont. So beginnt sie ihre Ausführungen, indem sie daran erinnert, wie dem deutschen Grundgesetz in den 1960er Jahren die Notstandparagraphen eingefügt wurden und wie in jüngster Zeit ähnliche Gesetze verstärkt Anwendung finden: In der Türkei, aber auch in Frankreich werden unter Berufung auf Ausnahmezustandsreglungen mit dem erklärten Ziel der Terrorismusbekämpfung die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt oder gar außer Kraft gesetzt. Nachdrücklich weist Schulte darauf hin, welche Fortschritte angesichts der derzeit gehäuft auftretenden Verhängung des Ausnahmezustandes die Politikwissenschaft bei seiner ideengeschichtlichen Systematisierung gemacht habe. Ein entscheidender Mangel der derzeit vorliegenden Studien bestehe aber darin, dass keine von ihnen auf den im Mittelalter gebräuchlichen Begriff der necessitas eingehe: Insofern auch damals der Verweis auf eine bestehende oder drohende Notlage herangezogen wurde, um die Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zu ihrer Bewältigung zu rechtfertigen, kannte nämlich auch das Mittelalter, so Schultes These, eine Art Ausnahmezustand.

Diese Anwendung der necessitas verdeutlicht Schulte im Hauptteil ihres Vortrages an zwei Beispielen. Zunächst verweist sie auf die Steuerpraktiken des Herzogtums Burgund im 15. Jahrhundert. Steuern waren im Mittelalter keine reguläre Finanzquelle für Herrscher. Vielmehr, so Schulte, durften sie nur in Notlagen erhoben werden. Doch die Verlockung, mit Verweis auf die necessitas Steuern auch außerhalb von akuten Krisen einzutreiben, war groß und wurde bereits durch zeitgenössische Schriften thematisiert. Während die Fürstenspiegel dem Problem durch die Unterscheidung von moralischer und unmoralischer Herrschaft Einhalt zu gebieten suchten, löste sich in juristischen Schriften die Steuererhebung zunehmend von der Vorstellung einer vorrübergehenden Notlage: Bereits im ersten Drittel des 14. Jahrhunderts fanden sich hier Positionen, die von einer beständigen öffentlichen necessitas ausgingen, die dauerhaft die Erhebung von Steuern rechtfertigte. Ein Ausnahmeinstrumentarium war zum Regelfall geworden.

Schultes zweites Beispiel stellt die spätmittelalterliche Republik Venedig dar. Angesichts einer Verschwörung setzte hier 1310 die Regierung der Republik, der Große Rat, einen Sonderausschuss zur Bewältigung der akuten Krise ein. Dieses Gremium, der Rat der Zehn, riss aber dauerhaft Teile der Macht an sich und errichtete mit Hilfe seiner Sondervollmachten ein repressives Sicherheitsregime, das allein seinem Machterhalt diente. Gleichzeitig beschwor nach Schulte der Rat der Zehn so erfolgreich den Eindruck einer beständigen Bedrohung, dass selbst Machiavelli noch dieser Propaganda aufgesessen sei und in ihm ein vorbildliches Instrument sah, um in außerordentlichen Situationen die Republik zu schützen.

Beiden von Schulte gewählten Beispielen ist gemein, dass sie darauf hinweisen, dass in Krisensituationen der Exekutive zugeschriebene Sondervollmachten dazu tendieren, sich zu verstetigen: Sind bestimmte Befugnisse einmal in die Hände der Herrschenden gelangt, so sind diese bestrebt, sie zu behalten. Vor allen Dingen der Fall Burgunds ist hierbei spannend. Er unterstreicht, dass sich verfestigende Sonderkompetenzen nicht auf den Bereich der Sicherheit beschränkt sind. Vielmehr wird sichtbar, welch entscheidenden Anteil Notstandsregime an der Herausbildung von Staatlichkeit hatten. Hieran knüpft ein weiterer zentraler Punkt von Schultes Vortag an: So betont sie, dass sich im Übergang vom Mittleralter zur Renaissance der Gegenstand, den es durch die Sondermaßnahmen zu erhalten galt, verschob: Folgt man ihr, so war der argumentative Bezugspunkt der burgundischen Auseinandersetzung noch das Gemeinwohl, während für Machiavelli der Schutz der Republik als solcher im Zentrum stand. Dies scheint für Schulte auf der motivationalen Ebene auf eine Art Verselbstständigung des Staates hinzudeuten.

Gerade weil Schultes Vortrag so viele Bereiche berührt, entspann sich im seinem Anschluss eine lebhafte Diskussion zwischen ihr, der Kommentatorin Vanessa Codaccioni und dem Publikum. An dieser Stelle soll noch einmal der zentrale Punkt der Diskussion herausgegriffen und entwickelt werden: nämlich die Frage, inwieweit die hier dargelegten Beispiele sich tatsächlich mit modernen Ausnahmezuständen in einer Kategorie zusammenfassen lassen, ja schärfer, ob ein Ausnahmezustand im strengen Sinne vor der Rechtswirklichkeit des Mittelalters überhaupt denkbar war. Schaut man nämlich in die moderne Politik- und Rechtswissenschaft, dann beschreibt der Ausnahmezustand einen verfassungsrechtlich verankerten Kriseninterventionsmechanismus, der beim Vorliegen einer Krise die sonst üblichen Rechtsnormen außer Kraft setzt. Kurz: Der Ausnahmezustand schränkt die Verfassung ein und ist zugleich selbst ein Rechtsinstrument.

Insofern das Herzogtum Burgund über keine Verfassung verfügte, stellt sich also die Frage, welche Rechtsordnung hier unter Verweis auf die necessitas außer Kraft gesetzt wurde. Das Beispiel der Republik Venedig scheint zunächst eher mit der modernen Vorstellung vom Ausnahmezustand in Einklang zu sein. Schließlich bestand hier eine tradierte Verfassung, die durch die Einrichtung des Sondergremiums, des Rats der Zehn, in ihrem Machtgefüge signifikant verändert wurde. Dennoch lässt sich in leicht gewandelter Form der eben gemachte Einwand hier gleichfalls erheben. Denn die Möglichkeit zur Einsetzung des Rates der Zehn war im Vorhinein nicht in der Verfassung verankert, sondern erfolgte spontan.2  Damit ist das zweite Beispiel näher am modernen Begriff des Ausnahmezustandes als der Fall Burgunds, letztlich handelt es sich bei der Einsetzung des Rats der Zehn aber auch um eine ad-hoc-Lösung und nicht um einen in der Verfassung verankerten Kriseninterventionsmechanismus, wie ihn der moderne Ausnahmezustand darstellt.

Dies beutetet freilich nicht, dass der Blick auf die mittelalterliche necessitas  uns nicht ein geeigneter Zugriff erschiene, um Moderne und Mittelalter, Geschichte und Politikwissenschaft miteinander in Dialog zu bringen, zumal Schulte in der Diskussion nochmals präzisiert, dass im Falle der mittelalterlichen necessitas eine konkret benennbare Ordnung, nämlich die göttliche Rechtsordnung, außer Kraft gesetzt wurde. Dennoch drängt sich den VerfasserInnen der Verdacht auf, dass der mittelalterliche Begriff der necessitas funktional eher dem entsprach, was heute die Krise darstellt, und dass gerade der inflationäre Einsatz der necessitas zur Einführung des Notstandes als Rechtsinstrument geführt haben könnte. Beide Überlegungen sollen am Beispiel Machiavellis erörtert werden.

Hierzu möchten wir noch einmal genauer auf Machiavellis Verwendung des Begriffs necessitas schauen. So taucht der Begriff etwa im Principe auf. Hier stellt er neben fortunà und occasione eine der drei Umfeldbedingungen dar, angesichts derer sich der uomo virtuoso, also der in politischen Dingen zielstrebig handelnde Fürst, beweisen muss. Konkret bezeichnet die necessitas die Notwendigkeit oder den Handlungsdruck, dem sich der Fürst ausgesetzt sieht und auf den er angemessen zu reagieren hat, wenn er politisch erfolgreich sein will. Anders gewendet: Gleich einer Krise wird die necessitas nicht verhängt, sondern muss bewältigt werden.

Die Analogie von necessitas und Ausnahmezustand wird noch einmal schwächer, wenn man sich vor Augen führt, dass Machiavelli die Etablierung eines Rechtsinstruments empfahl, das dem modernen Ausnahmezustand nahekommt: „Meine Meinung ist“, so schrieb er in den Discorsi, „daß Republiken, die in äußerster Gefahr nicht zur diktatorischen oder einer ähnlichen Gewalt Zuflucht nehmen, bei schweren Erschütterungen zugrunde gehen werden.“3  Worauf Machiavelli hier anspielt, ist die Diktatur der Römischen Republik, wie sie zwischen 501 und 202 v.u.Z Anwendung fand.4 Durch dieses Rechtsinstrument konnte insbesondere in der klassischen Phase der Römischen Republik die geltende Verfassung im Angesicht einer drängenden Krise suspendiert und die Macht für einen auf sechs Monate begrenzten Zeitraum einem einzigen Amtsträger – dem Diktator – übertragen werden. Es handelte sich also um einen in der Verfassung verankerten, konkret umrissenen und zeitlich begrenzten Kriseninterventionsmechanismus. Die Diktatur, nicht die necessitas, ist damit Machiavellis funktionales Äquivalent zum modernen Ausnahmezustand.5

Zugleich weist das von Schulte selbst angeführte Machiavelli-Zitat zur Einsetzung eines in Notlagen entscheidungsstarken Gremiums, wie es Venedig besaß, auf zwei weitere Aspekte hin. Machiavelli empfahl nämlich die Errichtung eines solches Rats auf Grundlage folgender Argumentation:

„Die Republik Venedig, die unter den neueren hervorragt, hat einigen Bürgern das Recht vorbehalten, in dringenden Fällen ohne weitere Beratung einstimmige Beschlüsse zu fassen. Fehlt eine solche Einrichtung in einer Republik, so muss sie bei Beachtung der Gesetze zugrunde gehen oder sie brechen, um dies zu verhüten. Nie aber sollte in einer Republik etwas vorkommen, wobei man sich ungesetzlicher Mittel bedienen muss. (…). (D)enn wenn es Brauch wird, die Gesetze zu guten Zwecken zu brechen, bricht man sie schließlich auch unter diesem Vorwand zu schlimmen Zwecken.6

Damit besagt das Zitat einerseits, dass ein solches Sondergremium vor allen Dingen in Republiken, also in politischen Zusammenschlüssen, die auf der Herrschaft des Rechts gegründet und auf Grund ihrer komplexen Strukturen langsam in der Entscheidungsfindung sind, von Nöten ist: Nur Staaten, in denen die Macht der Regierung beschränkt ist, benötigen einen Ausnahmezustand. Der Ausnahmezustand ist also die Kehrseite der zunehmenden Bindung von Herrschaft.

Anderseits stellt der Realist Machiavelli klar, dass auch ohne eine solche „eingehegte Regelüberschreitung“ die Regierung in Krisensituation ihre Kompetenzen ausweiten wird – und zwar, indem sie die Gesetze schlicht bricht. Insofern dies aber vor den Augen aller die Gültigkeit des Gesetzes in Frage stellt, wären die Konsequenzen fataler, als wenn diese Regelüberschreitung in Rahmen einer rechtlich geregelten, temporären Ausweitung der Regierungskompetenzen über die Verfassung hinaus geschieht: Für Machiavelli ist damit der Ausnahmezustand nicht nur ein Kriseninterventionsmechanismus. Er ist zugleich ein Schutzmechanismus für das Recht selbst. So drängt sich der Verdacht auf, dass Machiavelli aus einem ganz konkreten Grund auf die Einführung eines verrechtlichten Kriseninterventionsmechanismus beharrte: nämlich, weil er Zeuge dessen wurde, wie in verfassungsrechtlich gegründeten Staaten die ungeregelte, wiederholte Ausweitung der Regierungskompetenz wegen einer vermeintlichen Notlage, einer necessitas, die allgemeine Gültigkeit des Rechts untergrub.

Eine solche Vermutung allerdings bedarf weiterer, vor allen Dingen historisch gegründeter Analyse. Deswegen verweist Schultes Vortrag auch auf so spannende Fragestellungen – nämlich auf die nach dem Zusammenspiel vom Verweis auf eine Notlage und der Ausweitung von Regierungskompetenz; auf die Frage nach der konkreten Anwendung der necessitas; aufdie Frage nach der Verbindung von vorrechtlicher Regierungskontrolle und ausbuchstabiertem Notstand sowie auf die Frage, vor welchem Hintergrund der Ausnahmezustand kritisierbar wurde, was besonders Vanessa Codaccionis Kommentar verdeutlichte, und nicht zuletzt auf diejenige Frage, ob Machiavelli sich an einer Schnittstelle von mittelalterlicher necessitas und modernem Ausnahmezustand befand. All diese Fragen und die mit ihnen einhergehenden Perspektiverweiterungen – sowohl für die Mittelalterforschung wie auch für die politikwissenschaftliche Gegenwartsanalyse – deuten schon an, welch großes Erkenntnispotenzial der von Petra Schulte angeregte Dialog über Epochen- und Disziplingrenzen hinweg verspricht.

Neugierig geworden? Petra Schultes Vortrag und Vanessa Codaccionis Kommentar gibt es auf unserer Website zum Nachhören als Podcast.

Matthias Lemke lehrt Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Sicherheitspolitik und Grundrechte an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei, in Lübeck. Er hat seine Habilitation zum Ausnahmezustand verfasst und war von September 2016 bis Dezember 2017 Forschungsstartstipendiat am DHIP.

Louise Zbiranski studierte Philosophie und Politikwissenschaft in München und Madrid und promoviert nun in Geschichte zu Bürgergarden im 19. Jahrhundert in Frankreich und Spanien. Sie ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am DHIP und Community Managerin der Blogplattform de.hypotheses.

Abbildungen:
Veranstaltungsfoto und Plakat: Copyright DHIP
Discorsi: Silvio Gallio, gemeinfrei.
Principe: BNCF, gemeinfrei.



Diesen Blogbeitrag zitieren
dhiparis (2018, 8. August). Ausnahmezustand – Ein Dialog über Epochen- und Disziplingrenzen hinweg. Dialog und Austausch. Abgerufen am 19. März 2024, von https://doi.org/10.58079/nkzy

  1. Herzlicher Dank an dieser Stelle an Petra Schulte, die uns das Manuskript des Vortags freundlicher Weise zur Verfügung gestellt hat. []
  2. Vgl. da Mostro, Andrea (1937), L’archivo di stato di Venezia. Indice generale, storico descrittivo ed analitico, Bd. 1, Rom, S. 52. []
  3. Vgl. Buch I, Kap. 34. Das Zitat folgt der Münkler-Übersetzung, vgl. Machiavelli, Niccolo (1990), Politische Schriften. Herausgegebenvon Herfried Münkler. Aus dem Italienischen von Johannes Ziegler und Franz Nikolaus Baur. Revision dieser Übersetzung von Herfried Münkler, Frankfurt (Main), 185. []
  4. Die Diktaturen von Sulla und Caesar, von 82–79 bzw. von 48–44 v.u.Z., zählen wir hier nicht mit, da sich in ihnen die Entartung der Diktatur hin zu einer (autoritären) Alleinherrschaft ankündigt. Vgl. hierzu ausführlich Broughton, T. Robert S. (1984–6), The magistrates of the Roman republic (= Philological monographs of the American Philological Association. 15). 3 Bde, New York / Atlanta. []
  5. Inwiefern der Rat der Zehn in Venedig eine adäquate Konkretisierung dieses Rechtsinstituts darstellte, geht aus der betreffenden, von Schulte zitierten Passage in den Discorsi(Buch I, Kap. 34), nicht eindeutig hervor; schon rein formal betrachtet sind, darauf weist Schulte hin, sind die Unterschiede zwischen der Diktatur und dem Rat der Zehn zu gravierend. Zweifellos gilt aber, dass Machiavelli die durch den Rückgriff auf die römische Diktatur ermöglichte situative Bündelung der Entscheidungskompetenzen den Republiken seiner Zeit dringend anempfahl. Nur durch ein solches, im Recht verankertes Instrument, so seine Einschätzung, können diese in Krisensituationen ihrem Schutzversprechen nachkommen. []
  6. Ebd. Das Zitat folgt der Übersetzung von Petra Schulte. []

dhiparis

Teamaccount der Redaktion. Forschen – Vermitteln – Qualifizieren: Das DHI Paris ist ein zentraler Akteur international ausgerichteter historischer Forschung im Verbund der Max Weber Stiftung, Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland.

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Eine Antwort

  1. 03/03/2019

    […] la politique du XVe siècle“, den sie am 14. Juni 2018 in Paris gehalten hat verfasst. Unser Text „Ausnahmezustand – Ein Dialog über Epochen- und Disziplingrenzen hinweg“ ist auf dem Blog […]

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