Teil II : Der alte Jurist und das Meer. Henri Fromageot und die maritimen Ordnungen der Zwischenkriegszeit (1914-1927)
Fortsetzung von „Der junge Mann und das Meer. Henri Fromageot – Von der Universität über das Meer ins Außenministerium (1891–1913)“

Fromageot und die maritime Verbotszone der Brüsseler Generalakte (1919-1926)
Fromageot ging voll in seiner Rolle im Quai d’Orsay auf. Mit Ausbruch des Ersten Weltkriegs wurde er Vorsitzender des französischen Prisengerichts und 1919 – mittlerweile als Chef-Jurisconsulte – Mitglied des Redaktionskomitees der Pariser Friedensverträge.
In dieser Funktion drückte er der Konvention von Saint-Germain-en-Laye von 1919 einen distinkt französischen Stempel auf. Ein erster Entwurf der Briten hatte in einer erweiterten maritimen Sicherheitszone weitgehende Durchsuchungsrechte vorgesehen. Die Franzosen blockten erneut ab und der von Fromageot persönlich zu Ende redigierte französische Gegenentwurf entsprach weitgehend französischen Interessen: Zwar gestand er dem britischen Empire nach 17 Jahren zu, die maritime Verbotszone der Brüsseler Generalakte jetzt auch gegen Waffenhandel anzuwenden und an die Küsten des Roten Meeres, Südarabiens und Persiens zu erweitern. Die Bedingungen des konkreten Policings durch die vor Ort dominante Royal Navy waren allerdings eng umrissen: Kein gegenseitiges Durchsuchungsrecht, sondern lediglich das gegenseitige Recht, die Schiffspapiere „indigener Boote“ unterhalb einer Tonnage von 500 Bruttoregistertonnen zu prüfen, um zu verifizieren, dass die jeweilige Flagge rechtmäßig gehisst wurde. Bei Verstößen gegen das Verbot des maritimen Waffentransports verblieb die Jurisdiktion bei der Nation, deren Flagge das Schiff gehisst hatte, außer dies war auf betrügerische Weise geschehen. Detaillierte Prozeduren bei Konfliktfällen über die Legitimität der nationalen Identität von Schiffen oder ihrer unrechtmäßigen Aufbringung dienten dazu, die Zugriffsmöglichkeiten der Royal Navy auf französische Schiffe einzuhegen und dominierten große Teile des Entwurfs.[1]
Dieser fand nahezu eins zu eins Eingang in den abschließenden Vertragstext der Konvention.[2] Auch bei späteren Versuchen, das maritime Überwachungsregime an den Küsten Ostafrikas, Persiens und Südarabiens zu reformieren, blockte Fromageot jeden britischen Versuch ab, über dieses Modell, das seine Handschrift trug, hinauszugehen. So setzten die französischen Delegierten bei den Verhandlungen über die Waffenhandelskonvention des Völkerbundes von 1925 durch, dass die Überwachungspraxis in der maritimen Zone weitgehend der von 1919 entsprach und bei der Aushandlung der Sklavereikonvention von 1926 lehnte Frankreich ein letztes Mal den gewohnheitsmäßigen britischen Versuch ab, maritimen Sklavenhandel mit Piraterie gleichzusetzen und so eine universelle Jurisdiktion über die Schiffe von Sklavenhändlern zu etablieren, und setzte stattdessen ein analoges Regime zu der Waffenkonvention von 1925 durch.[3]
Die Paradoxien der eigenen Rechtsauffassung. Fromageots Verhinderung der Kodifizierung von Piraterie durch den Völkerbund (1924–1927)
Fromageot schreckte gegebenenfalls auch nicht davor zurück, Verrechtlichungsprozesse zu unterbinden. Denn sein juristisches Denken und Handeln war durch eine zentrale innere Spannung gekennzeichnet. Auf der einen Seite verstand er internationales Recht als ein positives, in dem die souveräne Nation und ihr freier Wille mit anderen Nationen zu interagieren dessen absolut unhintergehbare Grundeinheit darstellte. Diese Rechtsauffassung des Juristen Fromageot stieß andererseits dann an Grenzen, wenn sie sich nicht für die imperialen Interessen Frankreichs, die der Minsterialbürokrat Fromageot zu vertreten hatte, dienstbar machen ließ. Diese Aporie führte dazu, dass für den Jurisconsulte die Kodifikation internationalen Rechts bisweilen in eine Sackgasse geriet. Dieser Punkt war 1927 in der Vorbereitung auf die Haager Kodifikationskonferenz von 1930 erreicht, als Fromageot quasi im Alleingang den Versuch des Völkerbundes zum Scheitern brachte, Piraterie – der erste Straftatbestand des Völkergewohnheitsrechts und einer seiner loci classici – endlich zu kodifizieren.[4]

Eigentlich hatte der Kodifikationsversuch ab 1924 einen vielversprechenden Auftakt gehabt. Nach einigem Hin und Her hatte sich eine entsprechende Arbeitsgruppe unter Leitung der japanischen und chinesischen Delegierten Masuyuki Matsuda und Wang Chung-Hui 1927 auf einen Kodifikationsentwurf von 1926 einigen können.[5] Dieser definierte Piraterie im völkerrechtlichen Sinne zuvorderst als maritime Gewaltakte durch private Akteure auf hoher See (also außerhalb von Territorialgewässern) ohne eine rein politische Zielsetzung. Ferner sah der Entwurf die Kodifikation der im Völkergewohnheitsrecht bekannten, wenngleich nicht unumstrittenen Idee einer universellen Jurisdiktion über Piraten vor, das heißt, dass jeder anerkannte Staat Piraten aufbringen und aburteilen konnte.[6]
Fromageot hatte allerdings zwei Einwände. Der erste war aus der französischen Tradition maritimer Sicherheitsregime vorhersehbar. Frankreich würde niemals universelle Jurisdiktion über Schiffe unter französischer Flagge akzeptieren, auch nicht im Falle vermeintlicher oder realer Piraterie.[7] Der für Fromageot entscheidende Grund war aber ein Sicherheitsproblem, das ein anderes idealtypisches Beispiel der Konflikte der maritimen Sattelzeit darstellt. Eine Welle von Entführungen von Dampfschiffen durch maritime Gewaltunternehmer in der Gegend um Hong Kong.
Die seit Jahrhunderten an der Küste Guangdongs etablierte „klassische Piraterie“ (das Entern anderer Schiffe von außen) ging gegen Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur aufgrund der Kooperation von britischer Marine und Qing-Regierung bis zum Boxer-Aufstand zugrunde, sondern auch, weil maritime Gewaltunternehmer sich keine Dampfschiffe leisten konnten und ihre Dschunken mit Dampfschiffen nicht mithielten. Die Gewaltunternehmer behalfen sich stattdessen damit, als Passagiere getarnt Dampfschiffe unter unterschiedlichster Flagge zu borden und diese dann mit Waffengewalt zu übernehmen, auszurauben und in die zu chinesischen Territorialgewässern gehörende Daya-Bucht zu steuern, wo sie mit Rettungsbooten und Geiseln schmale Bachläufe hinauf in ihre Heimatdörfer ruderten.[8]
Hier erreichte das französische Modell maritimer Sicherheit und maritimen Rechts eine Sackgasse. Das bürgerkriegsgebeutelte China war 1927 faktisch nicht in der Lage, sein Gewaltmonopol in seinen Territorialgewässern um Guangdong durchzusetzen. Als souveräner Signatarstaat einer internationalen Konvention über Piraterie als Verbrechen auf hoher See würde China allerdings juristisch bestätigt bekommen, dass es das exklusive Recht besaß, die Schiffsentführungen in seinen Gewässern zu bekämpfen. Damit würde die lokale Pirateriebekämpfung dem Zugriff interessierter imperialer Mächte entzogen. In den Augen Fromageots und des Quai d’Orsay war vorzuziehen, Piraterie dann lieber gar nicht verbindlich zu definieren:
„Les conditions politiques de certains États rendraient infiniment dangereuse une telle reconnaissance […] Il y a intérêt à ce que ces actes de brigandage puissent être considérés comme actes de piraterie, encore que, théoriquement, ils tombent exclusivement sous la juridiction d’autorités chinoises, parfaitement incapables d’ailleurs de les réprimer. En conséquence, si une règlementation générale en pareille matière peut paraître souhaitable, elle ne paraît pas actuellement devoir être avantageusement réalisée.“[9]
Fromageot vertrat diese Position dann auch persönlich und vehement in der Arbeitsgruppe für die Kodifizierung von Piraterie. Vermutlich aus einem eigentümlichen Gemisch aus diplomatischer Höflichkeit und kolonialer Überheblichkeit nannte er China hier zwar nicht beim Namen, sondern deutete lediglich an, dass nur „zivilisierte“ Staaten, die über tatsächliche Kapazitäten des Policings verfügten, einer entsprechenden Konvention beitreten könnten.[10] Die anderen Mitglieder des Expertenkomitees überstimmten Fromageot allerdings und leiteten den Entwurf zur Befragung der Mitgliedsstaaten weiter.[11]
Unter den Antworten von 29 Mitgliedsstaaten des Völkerbundes, befürworteten immerhin 18 eine Kodifikation von Piraterie auf Basis des Entwurfes. Davon jeweils neun mit spezifischen Anmerkungen für zukünftige Verhandlungen und neun rundheraus. Sechs weitere Staaten enthielten sich, drei merkten an, dass sie die Angelegenheit zumindest nicht als dringlich empfanden. Allerdings kamen auch zwei negative Antworten zurück, die das Projekt zur Makulatur machten. Einmal bekundeten die auch ohne eigene Mitgliedschaft befragten Vereinigten Staaten ihr Desinteresse an dieser Angelegenheit. Viel wichtiger aber noch: Frankreich sperrte sich gegen den Entwurf. Die Formulierung des französischen Einwands war nahezu wortgleich zu Fromageots interner Kritik an dem Entwurf und es dürfte jedem Beteiligten klar gewesen sein, wer die treibende Kraft dahinter war.[12]
Fromageots Todesstoß für die Kodifizierung von Piraterie hatte bei Thomas McKinnon Wood, dem Chef der Rechtsabteilung des Völkerbundes, bleibenden Eindruck hinterlassen. Als die Harvard School for Research in International Law kurz vor der Eröffnung der Haager Kodifikationskonferenz einen eigenen Entwurf für eine internationale Definition von Piraterie vorlegte, läuteten bei McKinnon alle Alarmglocken. Er blockte die Zirkulation des Entwurfs an die Mitgliedsstaaten ab, die Ressourcen des Völkerbundes seien zu knapp, sich wieder des Themas anzunehmen und Piraterie sei ohnehin „obviously quite a silly subject“, an dem insgesamt nicht genug internationales Interesse bestünde.[13]
Dabei handelte es sich aber um eine Schutzbehauptung McKinnons. Gegenüber seinen Mitarbeitern machte McKinnon klar, dass Fromageot einen Grundwiderspruch des Völkerbundes offengelegt hatte: Wie mit der Idee souveräner Mitgliedsstaaten in einer imperial dominierten Welt umgehen, insbesondere wenn diese nicht in der Lage waren, ihr eigenes Gewaltmonopol durchzusetzen? Oder in den Worten McKinnons: „we were satisfied by M. Fromageot’s attitude in the Committee of Experts itself, that a conference on the subject might raise inconvenient questions.“[14]

Fromageots Intervention, wie auch eigentlich sein ganzes Auftreten als Jurisconsulte des französischen Außenministeriums, verdichten zwei zentrale Paradoxien dieser Epoche. Zum einen verdeutlicht es die unabweisbare Spannung, dass der Völkerbund, dessen Mitglieder in der Theorie ja formal gleichberechtigte Nationalstaaten waren, in einer Welt zu operieren hatte, die immer noch imperial beherrscht wurde. Zum anderen unterstreicht es ein zentrales Argument meiner Forschung, für die ich mit Hilfe des Mobilitätsstipendiums des DHI Paris in Frankreich forschen konnte: Die Nationalisierung maritimer Sicherheits- und Rechtsregime war selbst eine transimperiale Herrschaftsstrategie und nichts, was dieser zuwiderlief. War die Nationalisierung maritimer Sicherheitsarrangements, wie im Fall der Verbotszone der Brüsseler Generalakte, eine gangbare Option, ermöglichte sie den Ausbau und die Verstetigung transimperialer Sicherheitsregime. Wenn die Nationalisierung solcher Arrangements allerdings nicht imperialen Kontrollansprüchen dienlich war, wie im Falle Chinas und der Kodifikation von Piraterie, versandeten Versuche, das Meer geteilten Sicherheitsregimen zu unterwerfen.
Auf dem Meer, so hoffe ich in Zukunft nachweisen zu können, stellten Nationalität und Imperialität keinen Widerspruch dar. Sie bildeten dort ein logisches Ganzes, wo sie dem Willen der Leviathane dienlich waren, sich die Ozeane zu gemeinsamen Jagdgründen zu machen. Henri Fromageot war einer der wichtigsten Praktiker dieser Strategie.
[1] Henri Fromageot, Projet de Convention relative au contrôle du commerce des armes et des munitions, o.D. vmtl. April 1919, in: Archives nationales d’outre-mer Aix-en-Provence (im Folgenden: ANOM), 1 AFFPOL 38.
[2] Convention for the Control of the Trade in Arms and Ammunition, and Protocol, 10.9.1919, Art. 11–21.
[3] Sie hierzu ausführlich die Bestände in: FRMAE 3QO/70.
[4] Daniel Heller-Roazen, The Enemy of All. Piracy and the Law of Nations, New York 2009 u. Amedeo Policante, The Pirate Myth. Genealogies of an Imperial Concept, Abingdon 2015
[5] Protokoll der neunten Sitzung des Expertenkomitees, 28.3.1927, S. 44 f., in: FRMAE 3QO/57 u. Rapport du sous-comité, 26.1.1926, in: UN-Archives Genf, R1294/19/49114/47285.
[6] Rapport du sous-comité, 26.1.1926, in: UN-Archives Genf, R1294/19/49114/47285.
[7] Protokoll der neunten Sitzung des Expertenkomitees, 28.3.1927, S. 44 f., in: FRMAE 3QO/57.
[8] Z.B. Edward Lucas, Public Goods, Club Goods, and Private Interests: The Influence of Domestic Business Elites on British Counter-Piracy Interventions in the South China Sea, 1921–35, Security Studies 28/4 (2019), S. 710–738, DOI 10.1080/09636412.2019.1631381.
[9] Henri Fromageot, Note pour le service français de la Société des Nations, 20.5.1926, in: FRMAE 242QO/1928.
[10] Protokoll der neunten Sitzung des Expertenkomitees, 28.3.1927, S. 44 f., in: FRMAE 3QO/57.
[11] Ebd.
[12] Analyse des réponses des gouvernements par M. Matsuda, o.D. vmtl. September 1927, in: FRMAE 3QO/57.
[13] McKinnon Wood an Walters, 4.4.1932, in: UN-Archives Genf, R2056/3E/856/856.
[14] Entwurf eines Briefes von McKinnon Wood an Wickersham, o.D. vmtl. März 1931, in: UN-Archives Genf, R2056/3E/856/856.
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Kevin Lenk (7. April 2026). Teil II : Der alte Jurist und das Meer. Henri Fromageot und die maritimen Ordnungen der Zwischenkriegszeit (1914-1927). Dialog und Austausch. Abgerufen am 19. April 2026 von https://doi.org/10.58079/160qz


